Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen TREKO für alle von ihr abgegebenen Offerten und Angebote sowie für alle mit ihren Geschäftspartnern geschlossenen Verträge und außervertragliche Rechtsbeziehungen. Offerten sind keine Angebote, sondern lediglich Darstellungen der Leistungen von TREKO. 
2. Abweichende AGB der Geschäftspartner werden nicht Vertragsinhalt. Die Abgabe oder Annahme von Angeboten oder Erfüllung von Verträgen erfolgt stets unter Ausschluss abweichender AGB. 
3. Wird ein Vertrag nicht schriftlich geschlossen und erfolgt auch keine schriftliche Auftragsbestätigung, so erkennt der Vertragspartner mit Lieferung bzw. Entgegennahme der Ware diese AGB ausdrücklich als verbindlichen Inhalt des Vertrags an. 

II. Vertragsschluss
1. Offerten von TREKO erfolgen (fern-)mündlich oder in Textform (Email, Fax, Brief). Verbindliche Angebote von TREKO sind als solche bezeichnet und haben eine Gültigkeit von vier Wochen ab Zugang. 
2. Leistungen von TREKO erfolgen grundsätzlich nach den in ihren Geschäftsräumen ausliegenden Preislisten. Abweichungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die Preise von TREKO sind insoweit unverbindlich, als wesentliche Änderungen der Rohmaterialpreise und Löhne nach Herausgabe der Preisliste bzw. Abgabe eines Angebots eintreten. 
3. Soweit Transfers oder sonstige Leistungen von TREKO unter Verwendung von Marken, Urheberrechten bzw. Trademarks erfolgen sollen, so ist die Einholung erforderlicher Erlaubnisse von Marken-, Urheberrechts- oder Trademarkinhabern Sache des Geschäftspartners. TREKO trifft keine Obliegenheit der Prüfung. Der Geschäftspartner stellt TREKO von jeglichen Ansprüchen aus etwaigen Rechtsverletzungen Dritter frei. 

III. Verarbeitung
1. TREKO kann sich zur Vertragserfüllung Subunternehmer bedienen. 
2. Der Vertragspartner hat von TREKO unentgeltlich auf Verlangen Testmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner gibt das von TREKO verarbeitete Testmaterial grundsätzlich durch Bestätigung in Textform frei. Nach Freigabe erfolgt Verarbeitung gemäß Testexemplar auf Risiko des Geschäftspartners. 
3. Zur Leistungserbringung von TREKO erstellte Produktionsmittel z.B. Filme, Siebe, CD-Daten, Werkzeuge, Formen und Aufnahmen werden und bleiben Eigentum von TREKO. 

IV. Lieferung
1. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Geschäftspartners. Dies gilt auch, wenn die Lieferung direkt vom Subunternehmer von TREKO an den Geschäftspartner erfolgt. 
2. Verträge mit Liefertermin sind nur dann Fixgeschäfte, wenn der Geschäftspartner bei Vertragsschluss ausdrücklich in Textform auf das Geschäft als Fixgeschäft hingewiesen hat. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware vor Ablauf des Liefertermins abgesandt wird. 
3. Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Geschäftspartner nur dann zu weiteren Rechten, wenn er TREKO in Textform eine Nachfrist von mindesten zwei Wochen gesetzt hat. Haftung aus Verzug oder Unmöglichkeit ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. 
4. Der Geschäftspartner hat die Ware unverzüglich zu prüfen. Die Ware gilt im Falle eines Werkvertrags in ihrer Gesamtheit 5 Tage nach Entgegennahme als abgenommen. 
5. Liefermengenüberschreitungen von bis zu 10% sind vom Geschäftspartner hinzunehmen und zu vergüten. Mengenunterschreitungen von bis zu 10% verpflichtet TREKO nicht zu Nachlieferungen. 

V. Zahlung
1. Alle Zahlung haben kostenfrei in EURO zu erfolgen. TREKO ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Rechnungen sind zwei Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern Vertrag oder Rechnung nichts anderes vorsehen. Skontoabzüge bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 
3. Bei Zahlungsverzug fallen 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz Verzugszinsen an. Weiterer Verzugsschaden bleibt hiervon unberührt. Für jede Mahnung ist TREKO berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 5,00 EUR zu verlangen. 

VI. Eigentumsvorbehalt
1. TREKO bleibt Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung. Der Geschäftspartner ist zur Verfügung über die Ware oder zur Verarbeitung der Ware bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt. 
2. Sollte der Geschäftspartner die Ware entgegen Ziff. VI. 1. S. 2 an Dritte veräußern oder bereits vor Vertragsschluss veräußert haben, so tritt der Geschäftspartner hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung auch verarbeiteter Ware gegen den Dritten an TREKO in Höhe ihrer Forderung ab. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, TREKO die Veräußerung und den Dritten nebst Anschrift sowie dem Dritten die Abtretung anzuzeigen. TREKO ist berechtigt, die Forderung gegen den Dritten selbst einzuziehen. 
3. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware entgegen Ziff. VI. 1. S. 2 erfolgt die Verarbeitung für TREKO. Diese erwirbt Alleineigentum. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt TREKO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. 

VII. Gewährleistung/Haftung
1. Reklamationen für offensichtliche Mängel müssen unverzüglich innerhalb der Prüfungsfrist nach Ziff. IV. 4. in Textform erfolgen. Mangelhafte Ware ist unverzüglich auf Kosten des Geschäftspartners an TREKO oder auf Verlangen an deren Subunternehmer zurückzusenden. Versendungskosten werden bei berechtigten Reklamationen erstattet. 
2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen oder Beeinträchtigungen der Qualität, Farbe, Größe, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. 
3. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden oder Verbrauch infolge natürlicher Abnutzung, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Lagerhaltung oder sonstiger mutwilliger oder natürlicher Einflüsse. Dies gilt auch bei Änderung, Verarbeitung, Instandsetzungsarbeiten oder sonstige ändernde Eingriffe an den gelieferten Waren durch den Geschäftspartner oder Dritte. Jegliche Gewährleistung bei Lieferungen von Transfers ist ausgeschlossen, wenn diese vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarung nicht innerhalb eines Monats verbraucht werden. 
4. Bei Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung nach Wahl von TREKO auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung, im Falle des Fehlschlagens ist Wandelung oder Minderung möglich. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. 
5. Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit rechtlich zulässig bzw. nicht anderweitig individuell vereinbart, innerhalb sechs Monaten, ansonsten, außer bei Vorsatz, innerhalb eines Jahres, bei neuen Verbrauchsgütern innerhalb zwei Jahren jeweils ab Ablieferung bzw. Abnahme. 
6. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder sonstigen Leistung und unerlaubten Handlung, haftet TREKO nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Jegliche etwaige Haftung von TREKO ( ausgenommen der Fall des Vorsatzes ) ist auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt und hierbei der Höhe nach auf den Auftragswert. 
7. Rohstoffe, Materialien und Waren, die TREKO unverlangt oder zur Erfüllung eines Auftrags übergeben werden, werden auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners verwahrt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese selbst während der Verwahrung bzw. Auftragsdurchführung gegen Schäden aufgrund Feuer, Leitungswasser, Raub, Diebstahl und Vandalismus sowie gegen Elementarschäden gleich welcher Art selbst zu versichern. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass hierfür eine Versicherung von TREKO nicht besteht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die überlassenen Rohstoffe, Materialien und Waren auf Verlangen TREKO umgehend abzuholen. 

VIII. Schlussbestimmungen
1. TREKO ist berechtigt, Daten des Geschäfts- und Zahlungsverkehrs mit dem Geschäftspartner soweit rechtlich zulässig zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. 
2. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von TREKO. 
3. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen TREKO und ihrem Geschäftspartner findet ausschließlich bundesdeutsches Recht Anwendung. 
4. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen ist als Gerichtsstand der Sitz von TREKO vereinbart, sofern der Geschäftspartner die Voraussetzungen des § 38 ZPO erfüllt. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. des zwischen TREKO und Geschäftspartner bestehenden Vertrags nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.